Home   -   AGB

AGB

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

PDF-Dokument Download Allgemeinde Geschäftsbedingungen (PDF 114KB)

1. Geltungsbereich


Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der entec efficient new technology
ag, nachfolgend entec genannt, regeln die Geschäftsbeziehungen und
sind gültig, sofern keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen
wurden. Eine Auftragserteilung enthält die stillschweigende Anerkennung
der AGB. entec behält sich das Recht vor, die AGB zu ändern. Vorgenommene
Änderungen treten 30 Tage nach erfolgter Mitteilung in Kraft.

2. Abschluss und Gültigkeit

Das Angebot wird durch die vom Kunden unterzeichnete Auftragsbestätigung
rechtskräftig. Der Umfang und die Ausführungen werden durch die
Auftragsbestätigung bestimmt.

3. Preise

Bei den angebotenen Preisen sind Mehrwertsteuer, Transport und weitere
Spesen nicht eingeschlossen. Diese werden separat ausgewiesen und
zusätzlich in Rechnung gestellt. Vorbehalten bleiben falsche Preise und
Spezifikationen infolge Tipp-, Übertragungs- oder sonstige Fehler, sowie
Preis- und Modelländerungen durch die Hersteller. Preisanpassungen bis
zu 10% rechtfertigen keine vorzeitige Vertragsauflösung. Bei vor Ort
Einsätzen wird die Fahrzeit wie Arbeitszeit in Rechnung gestellt. Nebenkosten
wie Bestellungen und Abklärungen mit Providern sowie Kleinmaterialien
und Werkzeugeinsatz werden separat in Rechnung gestellt. Die
Preise verstehen sich in Schweizer Währung.

4. Lieferung

Lieferungen erfolgen ausschliesslich in der Schweiz und Lichtenstein. Der
Übergang von Nutzen und Gefahr auf den Käufer erfolgt zum Zeitpunkt
des Versandes des Kaufgegenstandes. Der Kunde ist bei technischen
Geräten für einen geeigneten Aufstellungsort und das Vorhandensein der
erforderlichen elektrischen und elektronischen Anschlüssen verantwortlich.

5. Liefertermin und Versand

Die publizierten Liefertermine richten sich nach dem aktuellen Informationsstand.
Terminüberschreitungen berechtigen nicht für Schadenersatz,
Preisminderung oder Vertragsrücktritt.

6. Retouren

Der Kunde hat das Recht, die gelieferte Ware innerhalb einer Frist von 5
Werktagen zurückzusenden. Das Rückgaberecht beginnt mit Eingang der
Ware beim Kunden. Die retournierten Artikel müssen unbeschädigt, funktionsfähig,
vollständig, in einwandfreier und ungeöffneter Originalverpackung
sein. Zudem muss der Ware eine durch entec ausgestellte Autorisierungsnummer
beiliegen. Bei Nichterfüllung einer der oben genannten
Bedingungen erlischt das Rückgaberecht. Vom Rückgaberecht generell
ausgeschlossen sind Artikel, die auf Kundenwunsch speziell beschafft
oder angefertigt wurden.

7. Zahlungsbedingungen

Zahlungen gegen Rechnung sind, wenn nicht anders vermerkt, innerhalb
von 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu begleichen. Wird der Zahlungstermin
nicht eingehalten, schuldet der Kunde ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit
ohne besondere Mahnung einen Verzugszins von 5%. Die Zahlung
des Verzugszinses entbindet nicht von der vertragsgemässen Bezahlung
der Leistungen.

8. Verrechnung

Forderungen und Gegenansprüche des Kunden dürfen nur bei schriftlicher
Zustimmung von entec verrechnet werden.

9. Annahmeverzug/ -verweigerung

Weigert sich der Kunde die Ware anzunehmen, so ist entec berechtigt ihm
eine Nachfrist von 10 Tagen anzusetzen. Nach unbenutztem Ablauf hat
entec folgende Möglichkeiten:
A) Hinterlegung auf Kosten und Gefahr des Kunden.
B) Rücktritt unter Geltendmachung einer Konventionalstrafe von
mindestens 30% des Auftragswertes.

10. Ansätze von Wartungs-/ Unterhaltsverträgen

entec ist berechtigt, diese Ansätze jeweils auf den Beginn eines neuen
Vertragsjahres an Kostensteigerungen wie Lohn- und Materialkosten,
Steuern, Abgaben und dergleichen anzupassen.

11. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises einschliesslich allfälliger
Mahnspesen und Verzugszinsen besteht auf allen Produkten ein Eigentumsvorbehalt
zugunsten von entec. Der Kunde erklärt hiermit sein Einverständnis
zur Eintragung des Eigentumsvorbehalts am Geschäftsdomizil /
Wohnort.

12. Geheimhaltung

Beide Vertragspartner sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Diese Pflicht
bleibt auch über eine allfällige Änderung oder Auflösung vertraglicher
Bedingungen hinaus bestehen.

13. Garantie

Für Handelsprodukte gelten die Garantiebestimmungen des jeweiligen
Herstellers. Sind bei einer Installation Bohrungen, Durchbrüche oder
Spitzarbeiten notwendig, so hat der Kunde der entec die notwendigen
aktuellen Pläne bzw. Informationen über vorhandene UP-Installationen zu
übergeben. Für Schäden oder Folgeschäden, welche infolge fehlenden
oder falschen Angaben entstehen, übernimmt entec keine Haftung.

14. Personaleinsatz

entec setzt für die auszuführenden Arbeiten den jeweiligen Anforderungen
entsprechendes internes oder, in Ausnahmefällen, externes Personal ein.
Der Kunde verpflichtet sich, keine aufgrund dieses Dienstverhältnisses
direkt oder indirekt tätigen Mitarbeiter aktiv oder passiv abzuwerben. Bei
Zuwiderhandlung wird eine Konventionalstrafe in der Höhe eines brutto
Halbjahreslohnes des abgeworbenen Mitarbeiters fällig. Das Leisten der
Konventionalstrafe ersetzt nicht die Realerfüllung. Diese Vereinbarung hat
Gültigkeit während der Dauer des Vertragsverhältnisses und 2 Jahre über
dessen Auflösung hinaus.

15. Einsatzzeiten und Zuschläge

Die regulären Öffnungszeiten sind bei entec wie folgt festgelegt:
- Werktags 08.00 – 12.00 und 13.00 – 17.00 Uhr
Bei Verträgen, die auf Stundenbasis abgerechnet werden, kommen ausserhalb
der regulären Arbeitszeit folgende Zuschläge zur Anwendung:
Zuschlag von 50%:
- An Werktagen 18.00 - 22.00 und 06.00 - 08.00 Uhr
- an Samstagen 06.00 - 22.00 Uhr
Zuschlag von 100%:
- An Werktagen 22.00 – 06.00 Uhr
- An Samstagen 22.00 – 24.00 Uhr
- Sonn- und allgemeinen Feiertagen
Der Einsatz von technischen Messeinrichtungen sowie sämtliche notwendigen
Fremdleistungen sind nicht in den Arbeitskosten enthalten und
werden zusätzlich verrechnet. Der Einsatz von Spezialfahrzeugen, Servicewagen
oder Transportern werden separat in Rechnung gestellt.

16. Dauer von Wartungs-/ Unterhaltsverträgen

Die Vertragsdauer beträgt, wenn nicht anders vermerkt, ein Jahr ab dem
im Vertrag festgelegten Datum. Einzelne Bestandteile der Verträge können
abweichende Laufzeiten enthalten. In diesem Fall gelten die angepassten
Laufzeiten. Der Vertrag erneuert sich automatisch um jeweils ein Jahr,
sofern er nicht drei Monate vor Vertragsablauf schriftlich und eingeschrieben
gekündigt wird. entec steht es frei, bei rückständigen Zahlungen des
Kunden die Leistungen ohne weitere Mahnung oder Begründung einzustellen
und vom Vertrag zurückzutreten.

17. Urheberrechte

entec verpflichtet sich, sämtliche Unterlagen ohne Einverständnis des
Kunden weder Dritten zu übergeben, noch ihnen die Möglichkeit zu geben,
darin Einblick zu nehmen. entec gibt dem Kunden bei der Vertragsauflösung
dessen Daten und Unterlagen zurück.

18. Haftung

Jede die Garantieleistung übersteigende vertragliche oder ausservertragliche
Haftung, insbesondere diejenige für so genannte Folgeschäden oder
indirekte Schäden, ist gegenüber dem Kunden ausgeschlossen. Der
Haftungsausschluss gilt nicht für absichtliche und grobfahrlässig zugefügte
Schäden. In jedem Fall ist die Haftung auch bei grober Fahrlässigkeit auf
die Höhe der Vertragssumme beschränkt.
Ist im Gebäude Asbest in irgendwelcher Form vorhanden, ist es Aufgabe
des Auftraggebers, entec darauf hinzuweisen. Mehrkosten für die fachgerechte
Entsorgung gehen zu Lasten des Kunden. Für Probleme, welche im
Zusammenhang mit Asbeststoffen entstehen, kann entec nicht haftbar
gemacht werden.

19. Teilnichtigkeit

Sollten einzelne Vereinbarung gegen geltendes Recht verstossen, wird
dadurch nicht der gesamte Vertrag nichtig. Die nichtigen Klauseln werden
durch sinngemässe, konforme ersetzt.

20. Datensicherung

Der Kunde ist in jedem Fall selber für die Sicherung und Aufbewahrung
seiner Daten, Software und Dokumentationen verantwortlich. Er trägt das
Risiko für die verwendeten Datenträger (Bänder, Disketten CD/DVD)
selber. Für verlorene Daten werden jede Haftungs- oder Garantieansprüche
abgelehnt.

21. Allgemeine Vertragsbestimmungen

Alle sich aus dem oder in Verbindung mit dem vorliegenden Vertrag
ergebenden Differenzen sind durch Mediation, nach den Mediationsregeln
der Schweizerischen Kammer für Wirtschaftsmediation (neutrale Schlichtungsstelle)
beizulegen. Der Vertrag untersteht schweizerischem Recht.
Gerichtsstand ist Zürich.


 

Unsere
Technologie Partner